ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERMIETUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietung (nachfolgend AGB für Vermietung) finden auf Mietverträge zwischen Modernlight Production AG (nachfolgend Modernlight Production) als Vermieterin und ihren Kunden als Mieter Anwendung.

1. Geltung

Die vorliegenden AGB für Vermietung sind verbindlicher Bestandteil aller Mietverträge sowie Mietangebote zwischen Modernlight Production als Vermieterin und ihren Kunden als Mieter. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB für Vermietung abweichende Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur dann wirksam, wenn sie von Modernlight Production ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von den vorliegenden AGB für Vermietung abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die vorliegenden AGB für Vermietung gelten auch für künftige Angebote und Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Mieter, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB für Vermietung unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsschluss

Die Angebote von Modernlight Production sind freibleibend (Antrag ohne Verbindlichkeit). Annahmeerklärungen und Bestellungen durch den Mieter bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Modernlight Production. Eine Bestätigung durch Telefax oder via E-mail ist zulässig. Der Vertrag zwischen Modernlight Production und dem Mieter ist abgeschlossen, sobald der Mieter die schriftliche Bestätigung von Modernlight Production, wonach sie dessen Bestellung annimmt, empfangen hat. Ansonsten kommt der Vertrag spätestens durch Überlassen des Mietgegenstandes gegen entsprechende Quittung, welcher diesfalls die Funktion einer Bestätigung zukommt, zustande.

  1. Mietgegenstand

Gegenstand des Mietvertrages sind die in der Bestätigung oder in der Quittung aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen zur Miete. Modernlight Production behält sich das Recht vor, die dort genannten Geräte durch funktionsgleiche, andere Geräte zu ersetzen. Die Mietsache darf vom Mieter nur durch geeignetes und fähiges Bedienungspersonal, zum dafür bestimmten Gebrauch und mit der gebotenen Sorgfalt verwendet werden. Der Mieter hat Bedienungsanleitung und Sicherheitsvorschriften strikte einzuhalten. Die Mietsache ist während der gesamten Mietdauer auf Kosten des Mieters in abgeschlossener oder bewachter Umgebung zu halten. Der Mieter verpflichtet sich, die Gegenstände pfleglich zu behandeln und in einwandfreien, gereinigtem und sortiertem Zustand vollständig zurückzugeben. Die Einholung der notwendigen Genehmigungen und Konzessionen etc. sowie die Übernahme der damit verbundenen Kosten liegen im Verantwortungsbereich des Mieters.

  1. Mietdauer

Die Mietdauer wird vorgängig schriftlich vereinbart. Die Mietdauer wird nach Tagen (12 Uhr bis 12 Uhr folgender Tag) berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Bereitstellung bzw. dem Zeitpunkt der Auslieferung vom Lager des Vermieters und endet zum in der Bestätigung oder auf der Quittung vereinbarten Zeitpunkt der Rücklieferung ins Lager. Wenn die daselbst vereinbarte Dauer überschritten wird, so gilt die effektiv längere Dauer als relevante Mietdauer.

  1. Mietpreis und Zahlungsbedingungen

Der Mietpreis richtet sich nach der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste. Der Mietpreis ist unabhängig davon zu bezahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden. Eine vorzeitige Rückgabe der Geräte bewirkt keine Vergünstigung der Mietgebühr. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MwSt ab Lager von Modernlight Production. Kosten für Transport und Spesen gehen zu Lasten des Mieters. Kosten für Strom, Standleitungen etc. hat der Mieter selber zu tragen. Die Zahlung ist laut Rechnung zu leisten. Die Rechnungsbeträge werden netto innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Mieter ohne Mahnung im Verzug. Modernlight Production kann nach Ablauf dieser Frist einen Verzugszins in der Höhe von 5% geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Mieters werden offen stehenden Rechnungsbeträge des Mieters sofort zur Zahlung fällig. Die Lieferung an Neukunden erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung oder per Nachnahme ohne Abzug. Der Mieter hat bei Beanspruchung über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus jeden angebrochenen Tag gemäss den für die Miete vereinbarten Tagespreisen zu entgelten. Modernlight Production kann bei Abschluss des Vertrages eine Kaution in der Höhe des Neuwertes der Mietsache erheben. Die Kaution wird dem Mieter unverzüglich zurückbezahlt, nachdem dieser seinen finanziellen Verpflichtungen vorbehaltlos und vollständig nachgekommen ist. Die Kaution ist unverzinslich. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in Schweizer Franken. Vereinbaren die Parteien Preise in anderer Währung als Schweizer Franken, ist Modernlight Production berechtigt, die Preise bis zur Rechnungsstellung aufgrund der aktuellen Wechselkurse zu berichtigen.

  1. Gefahrenübergang und Lieferung

Soweit nichts anderes vereinbart, erfolgt der An- und Rücktransport der Mietgegenstände durch den Mieter. Eine allfällige Lieferung erfolgt durch Modernlight Production oder einen beauftragten Transporteur ab Lager Bern, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Gefahr geht mit Verfügbarkeit der Ware zum Versand auf den Mieter über. Führt Modernlight Production den Transport mit eigenen Transportmitteln durch, geht die Gefahr mit Verfügbarkeit vor Verlad im Lager von Modernlight Production auf den Mieter über. Der Liefertermin gilt als erfüllt, sobald die Sendung zum Versand zur Verfügung steht. Modernlight Production haftet nicht für Schäden, die durch den Transport verursacht wurden. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters durch Modernlight Production abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Der Mieter hat die Mietsache bei Übernahme sofort auf Transport- bzw. andere Schäden zu überprüfen und allfällige Transportschäden bzw. Mängel sofort beim Transporteur zu melden bzw. bei Modernlight Production schriftlich geltend zu machen, ansonsten die Mietsache als einwandfrei gilt. Im Falle von Transportschäden übernimmt Modernlight Production die Abwicklung mit der allfällig abgeschlossenen Transportversicherung und lässt dem Mieter deren Leistung zukommen. Modernlight Production ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Mieter vorzunehmen. Kommt es beim Transport durch den Mieter oder während der sonstigen Mietdauer zu Schäden an den Geräten, sind diese Modernlight Production ebenfalls unverzüglich, d.h. innerhalb eines Tages anzuzeigen.

  1. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für jede Beschädigung und jeden Mangel an der Mietsache, welche bei Übernahme nicht angezeigt wurden. Er haftet ebenfalls für Verlust oder Untergang der Mietsache. Der Mieter schuldet Modernlight Production in diesen Fällen neben dem vollen Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert auch den weiteren Schaden, der Modernlight Production entsteht. Bei Diebstahl oder Abhandenkommen ist der Mieter verpflichtet, einen Polizeirapport erstellen zu lassen.

Bei Rückgabe der Mietsache nach dem vereinbarten Zeitpunkt hat der Mieter Modernlight Production neben dem entsprechenden Mietpreis auch für darüber hinausgehenden Schaden einzustehen. Mit der Rücknahme des Mietobjekts bestätigt Modernlight Production nicht, dass dieses ohne Mängel zurückgegeben wurde. Modernlight Production behält sich ausdrücklich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen und durch den Mieter verursachte Schäden nachzubelasten. Der Mieter verpflichtet sich, Modernlight Production von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Miete von Geräten gegen Modernlight Production erhoben werden. Der Freistellungsanspruch von Modernlight Production gegen den Mieter umfasst auch die Kosten, die Modernlight Production für die Abwehr von Ansprüchen Dritter entstehen.

  1. Haftung des Vermieters

Reklamationen des Mieters anlässlich der Übergabe der Mietsache hinsichtlich Vollständigkeit, Beschädigung, ordnungsgemässen Zustand werden von Modernlight Production, sofern berechtigt, durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach eigener Wahl beseitigt. Modernlight Production hat das Recht, mehrmals nachzubessern. Schlagen die Reparaturversuche von Modernlight Production fehl und steht kein Ersatz zur Verfügung, so schuldet der Mieter keinen Mietpreis. Es besteht keine weitergehende Haftung von Modernlight Production bei verspäteter oder nicht erbrachter Leistung sowie für Sach-, Personen- oder Vermögensschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können. Auch alle weiteren Schadenersatzansprüche des Mieters gegen Modernlight Production sind gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.

  1. Reparatur und Unterhalt

Was die für den gewöhnlichen Unterhalt erforderlichen Reinigungen oder Ausbesserungen gemäss Art. 259 OR betrifft, ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache während der Vertragsdauer auf seine Kosten ordnungsgemäss zu warten, instand zu halten und instand zu setzen. Solche Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an der Mietsache darf der Mieter nur von Modernlight Production oder einer von dieser bezeichneten Drittperson durchführen lassen. Zu Lasten des Mieters gehen in jedem Falle gemäss der Haftungsregelung in Ziffer 7 alle Unterhaltsarbeiten, welche infolge mangelnder Sorgfalt oder unsachgemässen Gebrauchs durch den Mieter notwendig werden. Der Nachweis dafür, dass die Erforderlichkeit der Reparatur nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückgeht, trifft den Mieter.

  1. Untervermietung und Abtretung

Dem Mieter ist es untersagt, das Mietverhältnis an Dritte abzutreten oder die Mietsache unterzuvermieten.

  1. Versicherung

Der Abschluss einer Transportversicherung richtet sich nach Ziffer 6 Abs. 6. Daneben ist es Sache des Mieters, die Geräte samt Zubehör gegen sonstige Risiken wie z.B. Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, Feuer, Wasser und sonstige Elementarschäden auf eigene Kosten zu versichern. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages sämtliche Ansprüche aus vorstehenden Versicherungsverträgen sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an Modernlight Production ab. Diese nimmt hiermit die Abtretung an.

  1. Veränderung der Mietsache

Dem Mieter ist es untersagt, Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen oder vornehmen zulassen. Insbesondere ist es ihm untersagt, von Modernlight Production an der Mietsache angebrachte Werbe- oder Firmenbeschriftungen abzudecken, zu verändern oder zu entfernen.

  1. Verrechnung, Rückbehaltung

Der Mieter ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Modernlight Production zu verrechnen. Jegliches Rückbehaltungsrecht des Mieters ist vollumfänglich wegbedungen.

  1. Rückgabe der Mietsache

Die Mietsache ist nach Vertragsende zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben. Kosten, die Modernlight Production durch Überschreitung der Mietdauer entstehen, wie z.B. Arbeitszeit, Gewinnausfall, Ersatzbeschaffung u.ä., trägt der Mieter. Dies gilt auch und insbesondere bei Überschreitung der Mietdauer für einzelne Teile einer gesamten Mietsache.

  1. Rücktritt des Mieters

Tritt der Mieter aus irgendwelchen Gründen trotz Bestätigung vor Mietbeginn vom Mietvertrag zurück, entstehen folgende Kosten:

– 25% Ausfallentschädigung des gesamten Mietpreises werden bei einer Absage ab 60 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn fällig.

– 50% Ausfallentschädigung des gesamten Mietpreises werden bei einer Absage ab 30 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn fällig.

– 100% Ausfallentschädigung der Gesamtsumme werden bei einer Absage ab 7 Tagen vor vereinbartem Mietbeginn fällig.

– Sämtliche organisatorische und planerische Kosten, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstanden sind, oder welche durch den Rücktritt entstehen. Diese enthalten insbesondere auch Ausfallsentschädigungen unserer Sublieferanten.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Anwendbar ist schweizerisches Recht. Der Gerichtsstand für alle sich zwischen Modernlight Production und dem Mietern ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei den am Geschäftssitz von Modernlight Production örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. Modernlight Production ist auch berechtigt, ein anderes, für den Mieter zuständiges Gericht anzurufen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR VERKAUF

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf (nachfolgend AGB für Verkauf) finden auf Kaufverträge zwischen Modernlight Production AG (nachfolgend Modernlight Production) als Verkäuferin und ihren Kunden als Käufer Anwendung.

  1. Geltung

Die vorliegenden AGB für Verkauf sind verbindlicher Bestandteil aller Kaufverträge sowie Kaufangebote zwischen Modernlight Production als Verkäuferin und ihren Kunden als Käufer. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB für Verkauf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Modernlight Production ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von den vorliegenden AGB für Verkauf abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die vorliegenden AGB für Kauf gelten auch für künftige Angebote und Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB für Verkauf unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsschluss

Die Angebote von Modernlight Production sind freibleibend (Antrag ohne Verbindlichkeit). Annahmeerklärungen und Bestellungen durch den Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Modernlight Production. Eine Bestätigung durch Telefax oder via E-mail ist zulässig. Der Vertrag zwischen Modernlight Production und dem Kunden ist abgeschlossen, sobald der Kunde die schriftliche Bestätigung von Modernlight Production, wonach sie dessen Bestellung annimmt, empfangen hat. Ansonsten kommt der Vertrag spätestens durch Überlassen des Kaufgegenstandes gegen entsprechende Quittung, welcher die Funktion einer Bestätigung zukommt, zustande.

  1. Kaufgegenstand

Gegenstand des Kaufvertrages sind die in der Bestätigung oder in der Quittung aufgeführten Einzelgeräte und Anlagen.

  1. Preis

Der Preis richtet sich nach der zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils gültigen Preisliste. Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich alle Preisangaben rein netto zzgl. MwSt ab Lager von Modernlight Production. Kosten für Transport, Transportversicherung, Steuern und Abgaben aller Art (wie z.B. allfällige Mehrwertsteuer und Zoll), Verpackung und weitere Spesen gehen zu Lasten des Kunden. Massgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich grundsätzlich in Schweizer Franken. Vereinbaren die Parteien Preise in anderer Währung als Schweizer Franken, ist die Verkäuferin berechtigt, die Preise bis zur Rechnungsstellung aufgrund der aktuellen Wechselkurse zu berichtigen.

  1. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist laut Rechnung zu leisten. Die Rechnungsbeträge werden netto innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Modernlight Production kann nach Ablauf dieser Frist einen Verzugszins in der Höhe von 5% geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden offen stehende Rechnungsbeträge des Kunden sofort zur Zahlung fällig. Die Lieferung an Neukunden erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung oder per Nachnahme ohne Abzug. Modernlight Production legt fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.

  1. Eigentum und Rücktrittsrecht von Modernlight Production

Das Eigentum am Kaufgegenstand verbleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises bei Modernlight Production. Kommt der Käufer mit Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist Modernlight Production nach erfolgter Mahnung berechtigt, den Kaufgegenstand zurückzuverlangen und alle ihr aus der Nichterfüllung des Vertrages zustehenden Rechte geltend zu machen.

  1. Lieferung und Leistung

Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Kaufgegenstände von Modernlight Production ab Lager zur Verfügung gestellt und durch den Käufer daselbst abgeholt. Eine allfällige Lieferung erfolgt durch Modernlight Production oder einen beauftragten Transporteur ab Lager Bern, auf Kosten und Gefahr des Käufers. Von Modernlight Production genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Unverschuldete Liefer- und Leistungsverzögerungen hat Modernlight Production auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die Lieferfristen werden in diesen Fällen angemessen verlängert. Eine von Modernlight Production zu vertretende Liefer- oder Leistungsverzögerung von mehr als einem Monat ab Datum der verbindlich vereinbarten Lieferung berechtigt den Kunden zum Rücktritt vom Vertrag, sofern er Modernlight Production schriftlich eine Nachfrist von einem Monat, mit Vorbehalt des Rücktritts gesetzt hat. Sofern sich Modernlight Production wegen Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine in Verzug befindet, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Modernlight Production beruht. Der Verkäufer ist ausdrücklich zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen jederzeit berechtigt.

  1. Versand, Transportversicherung, Gefahrtragung

Die Wahl der Versandart trifft der Käufer. Wird diese nicht ausdrücklich von ihm bestimmt, so erfolgt die Auswahl durch Modernlight Production nach Ermessen. Handelt es sich um Ware, die aufgrund ihrer Beschaffenheit eine besondere Beförderung beansprucht, so ist Modernlight Production befugt, die erforderliche Versandart auszuwählen. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als erfüllt, sobald die Kaufgegenstände ab Lager verfügbar sind. Modernlight Production schliesst auf Wunsch und Kosten des Käufers vor Versand der Ware eine Transportversicherung ab. Der Käufer hat die Lieferung sofort auf Transportschäden zu überprüfen und etwaige derartige Schäden sofort schriftlich mit Erstellung eines Schadensprotokolls der Transportgesellschaft sowie Modernlight Production anzuzeigen. Der Empfänger ist selbst für die Einhaltung der Meldefristen der jeweiligen Transportgesellschaft verantwortlich. Modernlight Production übernimmt die Abwicklung mit der Transportversicherung und lässt dem Käufer deren Leistung zukommen. Modernlight Production ist berechtigt, eine Verrechnung mit eigenen Ansprüchen gegen den Käufer vorzunehmen.

  1. Gewährleistung

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsdauer schadhaft, liefert Modernlight Production nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Modernlight Production gewährleistet jedoch nur, was der Hersteller gemäss dem Gerät beiliegender Dokumentation gewährleistet. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Der Käufer hat den Kaufgegenstand unmittelbar nach Entgegennahme zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung, spätestens nach 2 Tagen, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich gerügt werden. Unterlässt der Käufer dies, so gilt der Kaufgegenstand als akzeptiert. Erheben einer Mängelrüge befreit den Käufer jedoch nicht von seiner Zahlungspflicht. Die Gewährleistungsdauer beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung der Sache. Diese Frist wird durch Ersatzleistung oder Nachbesserung nicht verlängert, auch nicht bei Umtausch. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer Minderung verlangen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf andere Rechtsbehelfe, insbesondere nicht auf Wandelung. Ohne ausdrückliches schriftliches Einverständnis von Modernlight Production darf der Käufer gelieferte Ware nicht an die Verkäuferin zurücksenden. Die Gewährleistungsregelungen gelten nicht für gebrauchte Geräte. Diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geliefert. Modernlight Production haftet nicht für Schäden, die durch den Transport verursacht wurden.

  1. Haftungsbeschränkung

Die Haftung von Modernlight Production beschränkt sich in jedem Falle auf grobe Fahrlässigkeit oder Absicht und ist begrenzt auf den Preis des Kaufgegenstandes. Für die Handlungen ihrer Hilfspersonen schliesst Modernlight Production jede Haftung aus. Im Falle von höherer Gewalt oder Ereignissen, die Modernlight Production die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat Modernlight Production das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Käufer deswegen einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Als höhere Gewalt gelten namentlich: Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse wie Feuer etc.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Der Vertrag, einschliesslich dieser AGB für Verkauf, und alle daraus oder in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsstreitigkeiten unterstehen in jeder Hinsicht dem materiellen Schweizerischen Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („Wiener Kaufrecht“) ist nicht anwendbar. Der Gerichtsstand für alle sich zwischen Modernlight Production und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei den am Geschäftssitz von Modernlight Production örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. Modernlight Production ist auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen von Modernlight Projects AG (nachfolgend Modernlight Projects) im Bereiche des Projektmanagement, der Planung und Durchführung, sowie der Projektentwicklung, Konzeption und des Design.

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

Die vorliegenden AGB sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge zwischen Modernlight Projects und ihren Kunden sowie aller Angebote von Modernlight Projects an allfällige künftige Kunden. Entgegenstehende oder von den vorliegenden AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von Modernlight Projects ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von den vorliegenden AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Die vorliegenden AGB gelten auch für künftige Angebote und Verträge im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals vereinbart werden. Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

  1. Vertragsabschluss

Modernlight Projects unterbreitet dem Kunden ein schriftliches Angebot. Die Angebote von Modernlight Projects sind freibleibend (Antrag ohne Verbindlichkeit). Um dem Angebot von Modernlight Projects zuzustimmen, hat der Kunde das ihm schriftlich unterbreitete Angebot zu unterzeichnen (Bestellung). Modernlight Projects lässt dem Kunden anschliessend eine schriftliche Bestätigung zukommen. Eine Bestätigung durch Telefax oder via E-mail ist zulässig. Der Vertrag zwischen Modernlight Projects und dem Kunden ist abgeschlossen, sobald der Kunde die schriftliche Bestätigung von Modernlight Projects, wonach sie dessen Bestellung annimmt, empfangen hat.

  1. Leistungsumfang und Ausführungszeitpunkt

Zeitpunkt und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus der schriftlichen Bestätigung. In der Bestätigung werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der Einsatzzeitpunkt bzw. der Termin angegeben. Wenn die Parteien verbindliche Termine vereinbaren, so sind diese als solche zu kennzeichnen. Technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form. Modernlight Projects ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Vertrags zu ändern oder von diesem abzuweichen, falls solche Abweichungen oder Änderungen nach Vertragsschluss notwendig werden und diese den Inhalt der Leistung nur unwesentlich berühren. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von Modernlight Projects durch Dritte mit dem notwendigen Material. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch Modernlight Projects selber zu vertreten ist. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die entsprechende Gegenleistung wird durch Modernlight Projects unverzüglich zurückerstattet.

  1. Honorar

Die Preise der Leistungen ergeben sich aus der Bestätigung und werden nach der zur Zeit der Leistungserbringung jeweils geltenden Preisliste berechnet. Alle Preise verstehen sich rein netto zzgl. Mehrwertsteuer sowie allfällige Zölle und weitere Abgaben. Preisänderungen seitens der Lieferanten und Hersteller oder Mehraufwand durch unvorhergesehene Arbeiten dürfen von Modernlight Projects ohne Rücksprache bis zu 10% vom zugesicherten Preis dem Kunden weiterverrechnet werden. Überschreitet die Abweichung 10% des zugesicherten Preises, muss in Absprache mit dem Kunden eine Lösung gefunden werden.

  1. Kostenvoranschlag/Präsentation

Kommt es nach der Teilnahme von Modernlight Projects an einer Präsentation oder nach Vorlage eines Angebots nicht zu einem Vertrag zwischen den Parteien, so verbleiben die Rechte an allen Leistungen bei Modernlight Projects, insbesondere jene an den Präsentations- bzw. Angebotsunterlagen und deren Inhalt. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese in irgendeiner Form weiter zu nutzen. Auf Wunsch sind die Unterlagen Modernlight Projects unverzüglich zurückzusenden. Falls dies die Parteien entsprechend vereinbaren, steht Modernlight Projects für die Teilnahme an einer Präsentation ein angemessenes Honorar zu. Mit Bezahlung des Honorars erwirbt der Kunde jedoch keinerlei Nutzungsrechte an den Arbeiten von Modernlight Projects. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist gesondert zu entschädigen und Gegenstand einer eigenen Vereinbarung.

  1. Geänderte und zusätzliche Leistungen

Falls auf Verlangen des Kunden im Angebot nicht veranschlagte, geänderte oder zusätzliche Leistungen erbracht werden, werden diese zusätzlich gemäss den aktuellen Preislisten von Modernlight Projects in Rechnung gestellt. Die Vereinbarung der Vergütung für die geänderte oder zusätzliche Leistung soll vor Ausführung erfolgen. Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben des Kunden oder durch nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter – soweit sie nicht Erfüllungsgehilfen von Modernlight Projects sind – werden dem Kunden zusätzlich nach den aktuellen Preislisten von Modernlight Projects in Rechnung gestellt.

  1. Zahlungsbedingungen

Modernlight Projects ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes vom Kunden einen Vorschuss in der Höhe von maximal 2/3 des Gesamtpreises zu verlangen. Vorschusszahlungen können im Einzelfall in der Bestätigung festgelegt werden. Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, sind alle Rechnungen von Modernlight Projects an den Kunden spätestens am zehnten Tag nach Rechnungsdatum zur Zahlung an Modernlight Projects fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Modernlight Projects kann nach Ablauf dieser Frist einen Verzugszins in der Höhe von 5% geltend machen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Modernlight Projects ohne weitere Androhung berechtigt, alle weiteren Leistungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderung getilgt oder sichergestellt ist. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. Hat Modernlight Projects einem Kunden Teil- oder Ratenzahlung gewährt, so wird der gesamte vereinbarte Preis sofort zur Zahlung fällig, falls der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

  1. Verrechnung/Retentionsrecht

Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Modernlight Projects zu verrechnen. Jegliches Retentions- oder Rückbehaltungsrecht des Kunden ist vollumfänglich wegbedungen.

  1. Weitere Leistungen des Kunden

Es ist Sache des Kunden, Modernlight Projects über etwaige gesetzliche und vertragliche Vorschriften, die beachtet werden müssen, in Kenntnis zu setzen. Der Kunde wird – falls nicht schriftlich abweichend vereinbart – dafür sorgen, dass die notwendigen behördlichen Genehmigungen vorliegen. Er verpflichtet sich insoweit zur Einholung der notwendigen behördlichen Abnahmen und Genehmigungen und trägt die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Erfüllung der Leistung von Modernlight Projects erforderlichen Tätigkeiten zu unterstützen. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erfüllung der Leistung erforderlich sind. Der Kunde hat – falls nicht schriftlich abweichend vereinbart – während des ganzen Zeitraums des Events die Überwachung und Sicherung des entsprechenden Materials von Modernlight Projects sicherzustellen. Dies gilt auch für die Aufbau-, Proben-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten, nutzungsfreie Zeiten und nachts. Das Personal von Modernlight Projects übernimmt diese Bewachung ausdrücklich nicht.

  1. Urheberrecht

Das Urheberrecht an allen von Modernlight Projects geschaffenen Werken (z.B. Ideen, Konzepte etc.) oder auch an Teilen derselben verbleibt bei Modernlight Projects. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Modernlight Projects darf der Kunde die von Modernlight Projects geschaffenen Werke nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Die schlichte Aushändigung von Unterlagen, Daten und Datenträger an den Kunden ohne vertraglich vereinbarte Nutzungseinräumung gibt dem Kunden nicht das Recht, diese zu verwenden. Änderungen von Leistungen von Modernlight Projects durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Modernlight Projects und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von Modernlight Projects, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – die Zustimmung von Modernlight Projects erforderlich. Dafür steht Modernlight Projects und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

  1. Abtretung/Übertragung

Die Abtretung von Forderungen gegenüber Modernlight Projects bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von Modernlight Projects. Modernlight Projects ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten. Darüber hinaus ist Modernlight Projects berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen, soweit der Dritte vollumfänglich die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag übernimmt.

  1. Abnahme der Leistung

Ist Modernlight Projects mit der Durchführung eines Events beauftragt, erfolgt die Abnahme der Leistung durch rügelose Entgegennahme der Leistung von Modernlight Projects durch den Kunden anlässlich von Probeläufen. Ist Modernlight Projects ausschliesslich mit der Planung eines Events beauftragt, so gelten deren Leistungen mit Zugang beim Kunden als fertig gestellt und abnahmefähig. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht innert 5 Tagen nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.

  1. Gewährleistung

Sollte die Leistung von Modernlight Projects nicht der vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Leistung entsprechen, kann der Kunde Beseitigung des Mangels und Nachbesserung verlangen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen. Voraussetzung für eine Mängelhaftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Keine Gewähr übernommen wird für Mängel aufgrund ungeeigneter und unsachgemässer Benützung der Installationen durch den Kunden, aufgrund von äusseren Einflüssen (z.B. Versagen der Stromversorgung, Klimaanlage, höhere Gewalt) sowie aufgrund anderer Tatsachen, welche nicht von Modernlight Projects zu vertreten sind. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme.

  1. Schadenersatz

Modernlight Projects haftet nur für direkten Schaden. Schadenersatzansprüche gegen Modernlight Projects sind der Höhe nach, gleich nach welchem Rechtsgrund, auf das vereinbarte Honorar beschränkt. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Modernlight Projects beruhen. Modernlight Projects verpflichtet sich, dem Kunden allfällige Haftungsansprüche gegen Hersteller/Lieferanten abzutreten.

  1. Datenschutz und Bonitätsprüfung

Modernlight Projects nutzt die personenbezogenen Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden insoweit bei Modernlight Projects gespeichert. Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten auch an dritte Unternehmen, die von Modernlight Projects in zulässiger Weise mit der Durchführung des Vertrages oder von Teilen davon betraut sind, übermittelt. Der Kunde ist damit einverstanden, dass Modernlight Projects kundenbezogen Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und einem von Modernlight Projects beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt gibt.

  1. Schlussbestimmung

Die Rechtsbeziehung zwischen Modernlight Projects und ihrem Kunden untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf, abgeschlossen in Wien am 11. April 1980, CISG). Der Gerichtsstand für alle sich zwischen Modernlight Projects und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten befindet sich bei den am Geschäftssitz von Modernlight Projects örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten. Modernlight Projects ist auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.